Frank Zimmermann


Für ein soziales Europa - Rechte der Kommunen sichern

Höchste Wasserqualität und zuverlässige Müllentsorgung – diese und andere lebenswichtige Leistungen müssen für alle zu erschwinglichen Preisen vorgehalten werden. In welchem Umfang Berlin dies auch künftig noch in eigener Verantwortung bereitstellen kann, hängt auch von der Rechtsetzung der Europäischen Union ab. Die EU-Kommission hat die „Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, wie Daseinsvorsorge weithin auch genannt wird, grundsätzlich anerkannt. Sie folgt aber nicht vollständig den Beschlüssen des kommunalfreundlichen Europäischen Parlaments. Deshalb muss Berlin sowohl auf Bundesebene als auch gegenüber den Organen der EU die Beachtung der folgenden Grundsätze einfordern:

1. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („services public“ oder „Daseinsvorsorge“) sind fester Bestandteil des Wirtschafts- und Gesellschaftssystems aller Mitgliedstaaten und des europäischen Sozialmodells.

2. Nach Artikel 295 des EG-Vertrags ist die Europäische Union hinsichtlich der Eigentumsformen neutral. Aus dem Primärrecht der EU folgt keine Verpflichtung zur Privatisierung öffentlicher Einrichtungen oder Unternehmen.

3. Die Wirtschaftsunion beruht auf dem Binnenmarkt und den Wettbewerbsregeln. Für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind und bleiben die Mitgliedstaaten zuständig.

4. In einem künftigen Verfassungsvertrag der EU müssen sowohl die öffentlichen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse als auch die kommunale Selbstverwaltung als institutionelle Garantie abgesichert werden.

5. Soziale Dienste einschließlich des Gesundheitswesens, Bildung und Kultur einschließlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind nichtmarktbestimmte Leistungen von allgemeinen Interesse. Sie sind und bleiben auch künftig einer Öffnung für den europäischen oder gar globalen Wettbewerb unzugänglich.

6. Post, Telekommunikation und Energie sind liberalisiert. Für die Zukunft sind aber sektorale Regelungen zur Marktöffnung zu vermeiden. Für Wasserversorgung, Abfalldienste und Abwasserentsorgung ist eine Liberalisierung der Märkte abzulehnen. Diese Leistungen bleiben öffentliche Aufgaben. Ihre Finanzierung darf der öffentlichen Hand nicht durch die EU untersagt werden. In diesen Bereichen müssen auch künftig öffentliche Subventionen bzw. Eigenproduktion zulässig sein.

7. Das Recht der Länder und Kommunen zur Erbringung von Leistungen darf weder durch das Vergaberecht für öffentliche Aufträge noch durch andere EU-Rechtsakte ausgehebelt werden. Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Richtlinie zur Liberalisierung von Dienstleistungen im Binnenmarkt („Dienstleistungsrichtlinie“) auf die Daseinsvorsorge keine Anwendung findet.

Frank Zimmermann,
Europapolitischer Sprecher der SPD-Fraktion
3.Juni 2006

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