Lissabon-Vertrag in Deutschland ratifiziert
Am Freitag, den 25. September hat der Bundespräsident die Ratifikationsurkunde zum Vertrag von Lissabon ausgefertigt und in Rom hinterlegt. Bereits zwei Tage zuvor, am 23. September, hatte er die Begleitgesetze zur Umsetzung des Vertrags unterzeichnet.
Der Ratifizierung ist ein langer Prozess vorangegangen. Bereits am 24. April 2008 hatte der Bundestag (mit 515 Ja-Stimmen bei 58 Gegenstimmen und einer Enthaltung) für den Vertrag von Lissabon gestimmt, am 23. Mai 2008 stimmte auch der Bundesrat (mit 66 Ja-Stimmen und drei Enthaltungen) dem EU-Vertrag zu.
Zuvor hatten Bundestag und Bundesrat die so genannten Begleitgesetze zur Umsetzung des Vertrags beschlossen.
Am Tag der Ratifizierung durch den Bundesrat legten einzelne Abgeordnete, die Fraktion „Die Linke“ sowie kleinere Parteien Verfassungsbeschwerde ein. Aus diesem Grunde folgte der Bundespräsident einer formalen Bitte des Bundesverfassungsgerichts, vor der Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde die richterliche Entscheidung abzuwarten.
Am 30. Juni 2009 verkündete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung (Lesen Sie hierzu den Artikel „BVerfG verlangt Stärkung der Beteiligungsrechte“):
Der Vertrag von Lissabon und das deutsche Zustimmungsgesetz entsprächen zwar den Vorgaben des Grundgesetzes, das deutsche Begleitgesetz zum Vertrag verstoße hingegen insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht in verfassungsgemäßem Umfang ausgestaltet worden seien. Insofern sei die Begleitgesetzgebung im Sinne einer Stärkung der parlamentarischen Beteiligungsrechte neu zu fassen. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland darf folglich erst nach Inkrafttreten der geänderten Begleitgesetzgebung hinterlegt werden.
In der Folge des Urteils verabschiedete der Bundestag am 8. September 2009 geänderte Begleitgesetze (446 Ja-Stimmen, 46 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen), die am 18. September einstimmig vom Bundesrat angenommen wurden und am 1. Oktober in Kraft treten konnten.
Es handelt sich um insgesamt vier Gesetze:
1. Das Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG, BT-Drks. 16/13923)* soll die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat sicherstellen und der besonderen Integrationsverantwortung des Gesetzgebers Rechnung tragen. Die Beteiligung des Bundestags wird dabei insbesondere bei den im Lissabon-Vertrag vorgesehenen Verfahren zur Vertragsänderung sowie bei Änderungen des europäischen Gesetzgebungsverfahrens gewährleistet. So ist etwa beim vereinfachten und besonderen Vertragsänderungsverfahren (§ 2 IntVG bzw. § 3 IntVG) die Zustimmung des Bundestags erforderlich. Somit ist auch im Falle der so genannte Brückenklauseln, mit denen im Europäischen Rat die erforderliche Einstimmigkeit durch eine Mehrheitsentscheidung ersetzt werden kann, festgelegt, dass der deutsche Vertreter im Europäischen Rat nur zustimmen darf, sofern Bundestag und Bundesrat ein entsprechendes Gesetz nach Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes erlassen haben.
2. Die durch den Vertrag notwendige Grundgesetzänderung wird im Umsetzungsgesetz zum Vertrag von Lissabon (BT-Drks. 16/13924)** geregelt. Die Grundgesetzänderung dient der Einführung der durch den Lissabon-Vertrag ermöglichten Subsidiaritätskontrolle. Sieht mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente das Subsidiaritäts- bzw. Verhältnismäßigkeitsprinzip durch eine Gesetzesinitiative der Kommission als verletzt an, so muss die Kommission ihren Vorschlag überprüfen. In diesem Zuge können die Mitgliedstaaten auch im Namen ihrer nationalen Parlamente Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben.
3. Durch die Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG, BT-Drks. 16/13925) soll die parlamentarische Mitwirkung insbesondere hinsichtlich einer frühzeitigen Unterrichtung des Bundestages gestärkt werden.
Neben der rechtzeitigen und fortlaufenden Unterrichtung wird dem Bundestag die Möglichkeit eingeräumt, zu Verhandlungen auf europäischer Ebene vor Festlegung durch die Bundesregierung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Zustimmung des Bundestages wird bei der Aufnahme von Verhandlungen mit möglichen Beitrittsländern sowie zur Veränderung der vertraglichen Grundlagen der EU erforderlich.
Diese vorher in einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesrat (BBV) getroffenen Regelungen erhalten damit gemäß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts Gesetzesrang.
4. Schließlich wird die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundesrates durch Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG, BT-Drks. 16/13926) festgeschrieben. Dazu werden insbesondere die in der Bund-Länder-Vereinbarung (BLV) getroffenen Regelungen als Anlage zu § 9 in das EUZBLG aufgenommen und somit Teil des Gesetzes. Die Anlage regelt die Ausweitung der Informations- und Mitwirkungsrechte der Länder sowie die laufende Unterrichtung des Bundesrates. Je nach innerstaatlicher Gesetzgebungskompetenz erhält der Bundesrat das Recht zur Stellungnahme sowie zur Mitwirkung bei der Festlegung von Verhandlungspositionen. Je nach Gesetzgebungsbefugnis werden die Länder an Verhandlungen im Rat der Europäischen Union beteiligt. Im Falle ausschließlicher Gesetzgebung der Länder wird sogar die Verhandlungsführung einem Ländervertreter übertragen.
Die Begleitgesetze stärken neben dem Bundestag damit auch die Rechte der Länder im Hinblick auf die EU. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat künftig klare Rechtsgrundlagen, gemeinsam mit dem Senat für die Wahrung seiner Kompetenzen einzutreten. Berlin wird mit diesen Rechten verantwortungsbewusst umgehen.
* Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG): Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union,
Bundestags-Drucksache 16/13923
** Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon, Bundestags-Drucksache 16/13924