Frank Zimmermann


Bundesverwaltungsgericht erklärt bisherige Form der Filmabgabe für verfassungswidrig

Beschlüsse vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 bis 50.07 und 6 C 5.08 bis 9.08)

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Erhebung der Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form für verfassungswidrig. Die Leipziger Richter hatten sich mit Klagen von neun Kinobetreibern zu befassen und setzten die Verfahren aus. Nunmehr muss das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Erhebung der Filmabgabe entscheiden.

Die Filmförderungsanstalt (FFA), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, gezielt Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft zu ergreifen, um die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, die Verbreitung und Auswertung des deutschen Films im In- und Ausland zu fördern sowie die Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder zu gewährleisten.

Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit erhebt die FFA von Filmtheaterbetreibern und Videoprogrammanbietern eine Filmabgabe, die sich am Umsatz des jeweiligen Unternehmens bemisst. Für Kinobetreiber mit mehr als 75.000 Euro Bruttoumsatz werden zwischen 1,8% und 3% des Jahresbruttoumsatzes fällig, für Videoprogrammanbieter beträgt die Abgabe zwischen 1,8% und 2,3% des Jahresnettoumsatzes. Zusätzlich werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die privaten Fernsehsender auf der Grundlage ausgehandelter Abkommen mit der FFA zur Finanzierung der Filmförderung herangezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - fest, dass die Beteiligung sowohl der Kinobetreiber und Videoprogrammanbieter als auch der Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung gerechtfertigt ist. Aus der durch die FFA geförderten Verwertung von Filmen ziehen auch sie wirtschaftlichen Nutzen.
Problematisch hingegen ist laut Bundesverwaltungsgericht die unterschiedliche Erhebung der Beiträge hinsichtlich des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG). Grundsätzlich müssen alle Angehörigen einer Gruppe, die von einer Maßnahme gruppennützig profitieren, nach einem vorteilsgerechten Maßstab zur Finanzierung herangezogen werden.

Insoweit bewertet das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Fernsehveranstalter, ihren Kostenbeitrag auszuhandeln, als Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit. Zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit wäre folglich die Einbeziehung der Fernsehanbieter in die gesetzliche Abgabepflicht oder aber die gesetzliche Festlegung von Kriterien für den Umfang ihrer Kostenbeteiligung erforderlich.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts können Sie hier einsehen.

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films - Filmförderungsgesetz (FFG) vom 22. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I, 3000) mit Wirkung ab 1. Januar 2009.

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